Wenn eine Person unter einer Suchterkrankung (Alkohol, Medikamente etc.) leidet, konnte sie nach der bisherigen ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen geltend machen. Aufgrund einer «Überwindbarkeitsvermutung» ging das Bundesgericht über Jahrzehnte davon aus, dass der Gesundheitsschaden der betroffenen Person aufgrund einer Abhängigkeit selbst verursacht worden und diese im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht selbst dafür verantwortlich sei, von der Abhängigkeit loszukommen. Diese «Selbstüberwindung» erscheine möglich und zumutbar.