Über allem steht der Grundsatz, dass alle Leistungs­erbringer immer nur jenes Arzneimittel verordnen oder abgeben dürfen, welches für die Patientinnen und ­Patienten vom Krankheitsbild her das richtige ist. ­Andere als medizinisch-pharmazeutische Kriterien dürfen die Verschreibung oder die Abgabe von Arz­neimitteln nicht beeinflussen. In Anlehnung an die ­bestehenden Vorgaben der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und des Pharma-Kooperations-Kodex (PKK) wurde somit eine rechtsverbindliche Basis für die Zusammenarbeit zwischen den Pharmafirmen und den Leistungserbringern ­geschaffen. Diese neuen Vorschriften sollten die Ärztinnen und Ärzte und ihre Medizinischen Praxis­assistenten (MPA) kennen und ab nächstem Jahr auch korrekt anwenden.