Doping und Ärzteschaft: blinde Tätigkeit von Swiss Sport Integrity?
Als Vorsitzender der Arbeitsgruppe, die vor 30 Jahren die Standesordnung FMH aus denjenigen der Kantone zusammenführte, hatte ich Einsitz in der Arbeitsgruppe, die die «Richtlinien für die ärztliche Betreuung von Sportlern und Sportlerinnen» erarbeitete. Diese wurden 2001 (SÄZ 31) in die Vernehmlassung gegeben und 2002 (SÄZ 50) nach Ärztekammerbeschluss in Kraft gesetzt. Wir kamen zum Schluss, dass beim Doping zwischen zwei Gruppen von Sporttreibenden zu unterscheiden ist. Nämlich den «Sporttreibenden im Allgemeinen» und den «Sporttreibenden im regulierten Wettkampfsport». Im Letzteren spielte die Fairness die ausschlaggebende Rolle, beim allgemein Sporttreibenden stand bei der Vielschichtigkeit der Probleme das Prinzip des «primum nihil nocere» im Vordergrund.