Menschen mit körperlichen Beschwerden ohne organische Ursache werden in der Schweiz in Bezug auf einen Rentenanspruch sehr unterschiedlich begutachtet. Eine Zeitlang bestand eine Art Laissez-faire mit vielen Berentungen, die Milliarden Franken kosteten. Danach folgte ein re­strik­tives Vorgehen, bestimmte Diagnosen wurden von ­einer Berentung prinzipiell ausgeschossen ­(Pathogenetisch Ätiologisch Unklare Syndromale Beschwerdebilder Ohne Nachweisbare Organische Grund­lage PÄUSBONOG). Das BGE-Urteil 9C_492/2014 vom 03.06.2015 soll die bisherige Praxis ersetzen. Nicht die ­Diagnose, sondern der Nachweis der Behinderung ist im Fokus der ­Begutachtung, der mit Hilfe von Indikatoren erfolgt. Ob dieser Paradigmenwechsel in der Praxis von Gutachtern, die die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten beurteilen und somit die Entscheidungsgrundlage für die Versicherungen und gegebenenfalls für Gerichte liefern, vollzogen oder unterlaufen wird, ist fraglich [1].