Der Autor Patrick Müller erweckt den Eindruck, die Acta Wirtschaftlichkeitsverfahren sei auf gutem Weg. Die Einzelfallprüfung der Praxisbesonderheiten hat kaum Beweiskraft. Daran ändert auch der neue WZW-Vertrag nichts. Die Vorverurteilung durch das Screening wird durch die PVK-Mechanismen zumeist zementiert, es resultiert dann bloss noch der Vorschlag für Vergleiche. In der Realität identifiziert santésuisse nach wie vor auf der Basis eines Screening-Verfahrens viel zu viele Praxen als auffällig. Fakt ist, dass santésuisse noch immer mit Datenbasen arbeitet, in denen aufgrund von Ausreissern ganze Vergleichsgruppen dahingehend verzerrt werden, dass absurd viele Praxen als auffällig erscheinen (31% FAG 153 2018/2019). Wir vom VEMS haben einen solchen Fall bereits im Juni 2016 aufgedeckt und publiziert [1]. Nun liegt uns ein laufender Fall vor, wo wir nach Prüfung der Daten exakt dasselbe Muster in der Facharztgruppe 153 erkennen und wir den Kolleginnen und Kollegen nur noch empfehlen können, sämtliche daraus resultierende Regressforderungen von santésuisse abzuweisen oder bezahlte Regresse zurückzufordern. Der damalige Leiter Leistungserbringer-Assessment von santésuisse, Dr. rer. oec. Lukas Brunner, hat den Fehler mit einer falschen Datenerfassung bei einem Leistungserbringer begründet [2], ohne dass die davon betroffenen Verfahren revidiert wurden. Es ist schon etwas naiv, vor dem Hintergrund solch gravierender Fehler im Datenmanagement den Versicherern mit dem neuen Vertrag de facto die Hoheit über die Daten und damit über die Beweismittel in den Verfahren zu übertragen.