Die Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) sowie die Geschäftsleitung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) schlagen vor, dass Gesundheitskosten im Justizvollzug [1] nicht mehr als Vollzugskosten bzw. als Vollzugsnebenkosten vom Staat finanziert, sondern als persönliche Auslagen in erster Linie von der inhaftierten Person selbst getragen werden müssen [2]. Das Ostschweizer und das Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordat sehen vor, dass Sozialversicherungsbeiträge und durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten, soweit möglich und zumutbar, zu Lasten der eingewiesenen Person gehen [3]. Das lateinische Konkordat auferlegt der inhaftierten Person die Behandlungskosten, wenn sie aufgrund ihrer Vermögenslage oder ihres Arbeitseinkommens dazu in der Lage ist [4].