Zweck des internationalen Arztberichts

Der Informationsaustausch im Rahmen der Koordination der europäischen Sozialversicherungen sowie mit Vertragsstaaten, mit denen die Schweiz bilaterale ­Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat, erfordert einen internationalen Arztbericht. Das Formular E 213, welches hierfür bislang zur Verfügung stand, wird bis zum 1. Juli 2019 durch den neuen ­«Ausführlichen ärztlichen Bericht» ersetzt. Darin ­beantworten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte standardisierte Fragen zur medizinischen Situation einer Person, die bei der Beantragung oder Überprüfung ­einer Invalidenrente zu klären sind. Damit ist auch der neue «Ausführliche ärztliche Bericht» eine notwendige Voraussetzung, um medizinische Informationen unter den Sozialversicherungen verschiedener Länder auszutauschen und internationale Rentenansprüche zu prüfen.