Zweck des internationalen Arztberichts
Der Informationsaustausch im Rahmen der Koordination der europäischen Sozialversicherungen sowie mit Vertragsstaaten, mit denen die Schweiz bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat, erfordert einen internationalen Arztbericht. Das Formular E 213, welches hierfür bislang zur Verfügung stand, wird bis zum 1. Juli 2019 durch den neuen «Ausführlichen ärztlichen Bericht» ersetzt. Darin beantworten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte standardisierte Fragen zur medizinischen Situation einer Person, die bei der Beantragung oder Überprüfung einer Invalidenrente zu klären sind. Damit ist auch der neue «Ausführliche ärztliche Bericht» eine notwendige Voraussetzung, um medizinische Informationen unter den Sozialversicherungen verschiedener Länder auszutauschen und internationale Rentenansprüche zu prüfen.