Nach Art. 56 Abs. 1 KVG muss sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert oder eine dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG).