Artikel 58 des KVG – die Geburtsstunde der EQUAM Stiftung

Die Qualität im Gesundheitswesen wurde mit dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) von 1996 zum ersten Mal ausdrücklich im Gesetz verankert (Art. 58: Qualitätssicherung). Der Gesetzgeber hat es der Ärzteschaft und den Versicherern überlassen, die Qualitätsverfahren bilateral festzulegen. Ärztegruppen, welche Budgetverträge mit Partnerversicherungen abgeschlossen hatten, sahen sich mit dem Verdacht der Billigmedizin konfrontiert. Daraus entstand das Bedürfnis nach einem Qualitätsnachweis durch eine externe, neutrale Instanz.