Das Humanforschungsgesetz (HFG SR 810.30) verlangt, dass Patienten oder Probandinnen, die für eine klinische Studie infrage kommen, vorab umfassend und verständlich über das Forschungsprotokoll aufgeklärt werden, sodass sie informiert und frei entscheiden können, ob sie mitmachen möchten oder nicht. Nun gibt es Projekte, die lediglich asserviertes klinisches Material (z. B. Biobanken, Radiologie-Bildarchive) auswerten möchten, das bei Routinetätigkeiten oder als Anhängsel eines Forschungsprojekts angefallen war. In solchen Fällen kann es ausnehmend mühsam oder logistisch gar unmöglich sein, alle untersuchten Personen zu kontaktieren, um sie um die Zusage zu Weiterverwendung von Daten und Proben zu bitten. Dafür wurde der sogenannte «Generalkonsent» (GK) geschaffen, mit dem Patientinnen und Patienten klinisch Forschenden die Bewilligung respektive Generalabsolution erteilen können, archiviertes Material weiter wissenschaftlich auszuwerten. Die genauen Forschungsziele sind im Moment der Zusage meist noch gar nicht definiert. Wie es im Vorspann des Artikels von Sprecher und Talanova zum Verbesserungspotenzial des Generalkonsents zu lesen steht: «Ein broad consent ermöglicht die flexible Nutzung von Daten und Proben zu Forschungszwecken unter Wahrung der Autonomie der Betroffenen» [1]. Ferner kommt es vor, dass prospektive klinische Studien Untersuchungen vorsehen, die ihrerseits Zufallsbefunde ergeben, die klinisch durchaus relevant sein mögen. Zufallsbefunde können bei der Information der Betroffenen naturgemäss nicht einzeln vorweggenommen werden.