Ein Testament kann jederzeit selber verfasst werden und ist gültig, wenn es von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben wird. Anfechtungsklagen drohen, wenn nach dem Tod des Erblassers der Verdacht auf eine Demenz aufkommt, und es zu Streitigkeiten um die Urteilsfähigkeit kommt. Gemäss Art. 16 ZGB ist «jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln». Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Urteilsfähigkeit grundsätzlich «vermutet» werden kann und Urteilsunfähigkeit bewiesen werden muss. Auch wenn ein sorgfältiges und vertieftes Vorgehen die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Beurteilung der Testierfähigkeit erhöht, ­bestehen oft Restunsicherheiten. Testierfähigkeit ist schlussendlich immer entweder gegeben oder nicht, es gibt keine Graustufen. Im Streitfall entscheidet der Zivilrichter unter Würdigung der vorliegenden Beweise.