Um den medizinischen Sachverhalt und damit die Frage der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung zu klären, ist grundsätzlich ein medizinisches Gutachten notwendig. Die FMH führt seit 1982 eine aussergerichtliche Gutachterstelle zur Begutachtung von vermuteten ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen. Ist der angeschuldigte Arzt FMH-Mitglied, so ist er auf der Grundlage des Ärztekammerbeschlusses vom 24. Juni 1993 verpflichtet, sich auf eine FMH-Begutachtung einzulassen [2].