Um den medizinischen Sachverhalt und damit die Frage der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung zu ­klären, ist grundsätzlich ein medizinisches Gut­achten notwendig. Die FMH führt seit 1982 eine aus­sergerichtliche Gutachterstelle zur Begutachtung von vermu­teten ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen. Ist der angeschuldigte Arzt FMH-Mitglied, so ist er auf der Grundlage des Ärztekammerbeschlusses vom 24. Juni 1993 verpflichtet, sich auf eine FMH-Begutachtung ­einzulassen [2].