Ob eine Person Anspruch auf eine IV-Rente hat oder nicht, ist ein komplexer Entscheid am Ende eines administrativen und medizinischen Verfahrens, das oft als langwierig und mühsam erlebt wird [1]. Die Invalidenversicherung ist mit verschiedenen und zum Teil widersprüchlichen Interessen konfrontiert: Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit für die vulnerabelsten Individuen, Erkennen und Erfassen ihrer tatsächlichen Gesundheitseinschränkung, um ihnen den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern, Minimierung der Kosten der Sozialversicherungen, Entlastung der Kantone, die für das Existenzminimum besorgt sind. Diese Anliegen werden einerseits von Ärzten entschieden, die als Experten aufgefordert sind, Symptome zu interpretieren, Diagnosen zu stellen und Indikatoren und Konsequenzen abzuwägen, andererseits von Richtern, die Meinungen ärztlicher Experten bewerten und gesetzliche Kriterien anwenden. Dieser Prozess findet in einem oft misstrauischen Klima statt, wo IV-Rentner als Profiteure des Systems betrachtet werden. Dieses Vorurteil ist häufig noch ausgeprägter, wenn die IV-Rente mit einer psychischen Erkrankung zusammenhängt. Es erreicht den Höhepunkt, wenn nicht ärztlich verordnete psychotrope Substanzen eingenommen werden. Nicht weiter verwunderlich, werden in Volksbefragungen diese oft mit dem negativen, ungenauen und verunglimpfenden Begriff «Drogensüchtige» als nicht berechtigt gehalten, soziale Leistungen zu beziehen [2].