Kollegium für Hausarztmedizin
Wichtige Mitteilung an alle Ärztinnen und Ärzte, welche Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor zulasten der Versicherungen abrechnen
Ab 1.1.2017 dürfen Laborleistungen des Praxislabors bei den Sozialversicherungen nur noch von Leistungserbringern abgerechnet werden, welche im Besitz eines Fähigkeitsausweises Praxislabor (FAPL) sind.