Aufklärung und Einwilligung bei der ärztlichen Behandlung
Jeder Eingriff in die körperliche Integrität ist widerrechtlich, auch die ärztliche Behandlung. Die nach der Aufklärung erfolgte Einwilligung des Patienten macht den ärztlichen Eingriff rechtmässig. Es obliegt dem Arzt zu beweisen, dass er den Patienten ausreichend aufgeklärt und dieser in den Eingriff eingewilligt hat [1]. Massgebend ist das Aufklärungsbedürfnis des betroffenen Patienten [2]. Hat der Arzt den Patienten nicht oder mangelhaft aufgeklärt, kann sich der Arzt auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten berufen. Dazu muss er nachweisen, dass der Patient bei gehöriger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 1991 umschrieben [3].