Ab 2004 führten medizinisch nicht erklärbare Schmerzleiden in der Regel nicht zur Zusprache einer Invalidenrente. Man ging dann zumal von der prin­zipiellen «Überwindbarkeit» der Schmerzleiden aus, wenn sie nicht gewisse Zusatzkriterien – die sogenannten «FoersterKriterien» – erfüllten.1 Diese Rechtsprechung, welche sich zunächst auf die somatoformen Schmerzstörungen bezog, wurde später auf weitere psychische Störungen nach ICD-10 (F4: Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen) ausgeweitet.2 Damit umfasste die Rechtsprechung die sogenannten «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» – in die Literatur eingegangen als «PÄUSBONOG» [1].