Qualitätsmessungen und deren Veröffentlichung, Massnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie die Überprüfung der Verbesserungsmassnahmen gelten voraussichtlich ab dem 1.4.2021 als gesetzliche Pflicht für alle Ärztinnen und Ärzte bzw. für alle Leistungserbringer. Dies hat das schweizerische Parlament mit der Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit [1] und dem neuen Art. 58 KVG am 21.6.2019 beschlossen. Die Rahmenbedingungen werden die Verbände der Leistungserbringer und die Verbände der Versicherer in nationalen Qualitätsverträgen regeln. Diese müssen dem Bundesrat ein Jahr nach Inkraftsetzung des neuen Art. 58 KVG, also spätestens am 1.4.2022, zur Genehmigung vorgelegt werden, ansonsten kann der Bundesrat subsidiär eingreifen (siehe Kasten nächste Seite mit den zentralen Informationen zum neuen Art. 58 KVG).