Bisherige Bestimmungen
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird nach Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zum Ersatz verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist eine Körperverletzung widerrechtlich, weil damit ein sogenanntes absolutes Recht verletzt wird. Ein Behandlungsfehler qualifiziert sich daher als widerrechtliche Körperverletzung, die neben einer allfälligen Haftung aus dem Vertrag (Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt und/oder Spital) stets auch eine ausservertragliche Haftung des Arztes zu begründen vermag [1]. Grundsätzlich würde daher bei einem Behandlungsfehler der an einem öffentlichen Spital angestellte Arzt (oder anderes medizinisches Personal) genauso wie auch ein privater Belegarzt neben dem Spitalträger (Kanton oder spezieller Rechtsträger) stets auch persönlich haften. Nach Art. 61 Abs. 1 OR können der Bund und die Kantone jedoch bezüglich der Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, von den Regeln des Obligationenrechts abweichende Bestimmungen aufstellen [2]. Da Belegärzte keine öffentlichen Angestellten sind, gilt dies für sie natürlich nicht.