Der revidierte Artikel 58 KVG zu Qualität und Wirtschaftlichkeit tritt am 1.4.2021 in Kraft. Die national geltenden Qualitätsverträge müssen dem Bundesrat ein Jahr nach Inkraftsetzung des revidierten Artikels 58 KVG, also spätestens am 1.4.2022, zur Genehmigung vorgelegt werden, ansonsten kann der Bundesrat subsidiär eingreifen (s. Box unten mit den zentralen Informationen zum neuen Artikel 58 KVG).