Am 1. April 2021 wird der neue Artikel 58a des Krankenversicherungsgesetzes zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in Kraft treten. Die Aufgaben, die darin vom Gesetzgeber an die Verbände der Leistungserbringer und die Verbände der Versicherer definiert wurden, sind nicht vergleichbar mit den Dimensionen der Amtseinführung des 46. Präsidenten der USA. Dennoch tragen die Worte «the hill we climb» der jungen Poetin auf den Stufen des Kapitols zur Amtseinführung von Joe Biden am 20. Januar 2021 vieles in sich, was wir uns auch für unsere Herausforderung zu Herzen nehmen dürfen. Unsere Aufgabe lautet gemäss Absatz 1 von Art. 58a KVG: Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) ab. In Absatz 2 und folgenden sind Konkretisierungen enthalten, welche Inhalte in diesen Verträgen mindestens zu regeln sind.