Durch die Inkraftsetzung der neuen Art. 55 und 56 des Heilmittelgesetzes (HMG) ist seit dem 1. Januar 2020 das Interesse erneut und verstärkt auf die Problematik der «Weitergabepflicht von Rabatten und Vergünstigungen» gelenkt worden, welche seit 1996 grund­sätzlich in Art. 56 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt ist. Das KVG hält als Grundsatz die Pflicht zur vollumfänglichen Weitergabe von erhaltenen Vergünstigungen1 fest. Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten direkte oder indirekte Vergünstigungen wie Preisrabatte und Rückvergütungen weitergeben (Art. 56 Abs. 3 KVG), im Tiers garant an Patientinnen und Patienten, im Tiers payant an die Krankenversicherer. Leistungserbringer dürfen erhaltene Vergünstigungen nicht für sich selbst behalten (Vorteilsverbot/Integritätsgebot) bzw. sind verpflichtet, allfällige Rabatte auf Medikamente und Medizinprodukte weiterzugeben (Weitergabepflicht).