Von verschiedener Seite wird immer wieder die Vereinfachung des Einzelleistungstarifs TARDOC gefordert und im gleichen Atemzug werden die Vorteile von ambulanten Pauschalen hervorgehoben.Die Notwendigkeit eines Einzelleistungstarifs als Fundament und Basis aller ärztlichen Leistungen in der ambulanten Versorgung ist inzwischen jedoch unbestritten. Die gesetzliche Grundlage dazu fordert in Art. 43, Abs. 4 KVG, dass ein Einzelleistungstarif sachgerecht und betriebswirtschaftlich bemessen sein muss. Damit greift ein reiner Zeittarif zu kurz, um die gesetzlich geforderte Sachgerechtigkeit zu gewährleisten.