Die Ausgangssituation

Der Kanton Tessin hatte eine Gesetzrevision durchgeführt, welche die Meldepflicht von Arztpersonen erheblich ausgeweitet und gleichzeitig deren Strafbarkeit im Falle einer unterlassenen Meldung verschärft hätte. So wurde u.a. Art. 68 Abs. 2 der Legge sulla promozione della salute e il coordinamento sanitario (Legge sanitaria, LSan, das kantonale Gesundheitsgesetz) insoweit abgeändert, dass Medizinalpersonen neu verpflichtet gewesen wären, innerhalb von 30 Tagen jede Krankheit, Verletzung und jeden Todesfall, die eindeutig oder vermutlich mit einem Offizialdelikt in Verbindung stehen, der Staatsanwaltschaft direkt oder via Kantonsarzt zu melden.