Nur wer krank ist, kann Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beanspruchen. Gesunde nur dann, wenn die Leistung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) gelistet ist, wie zum Beispiel bei Schwangerschaft und Geburt. Der Leistungsumfang ist nicht grenzenlos, er ist auf jenes Mass zu beschränken, das für den Behandlungszweck erforderlich ist [1]. In Bezug auf Geschlechtsangleichungen, etwa bei einer Gesichtsfeminisierung, gelten nur jene Eingriffe als kassenpflichtig, die für das weibliche Aussehen unverzichtbar sind. Behandlungen von Geschlechtsinkongruenz (GI) durch die OKP würden also eine Änderung der KLV bedingen, ausser es ist aus der GI eine psychiatrisch diagnostizierte Krankheit wie Gender Dysphorie oder Depression entstanden [2].