Klare Rechtslage
Die aktuell laufende erste Erhebung erfolgt ausschliesslich zu statistischen Zwecken gemäss Bundesstatistikgesetz und Art. 23 KVG zur Beurteilung der Funktions- und Wirkungsweise des Gesetzes nach den Grund-
lagen des BStatG. Den Grundsätzen der statistischen Arbeit des BFS entsprechend, werden aus der ersten Erhebung nur anonymisierte Daten veröffentlicht, die keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Praxen zulassen. Dieses Vorgehen hat sich schon in den beiden MARS-Teilprojekten «Strukturdaten Spital ambulant» (2014) sowie «Patientendaten Spital ambulant» (2015) bewährt.