Klare Rechtslage

Die aktuell laufende erste Erhebung erfolgt ausschliesslich zu statistischen Zwecken gemäss Bundesstatistik­gesetz und Art. 23 KVG zur Beurteilung der Funktions- und Wirkungsweise des Gesetzes nach den Grund­­­-
lagen des BStatG. Den Grundsätzen der statistischen Arbei­t des BFS entsprechend, werden aus der ersten Er­hebung nur anonymisierte Daten veröffentlicht, die keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Praxen zulassen. Dieses Vorgehen hat sich schon in den beiden MARS-Teilprojekten «Strukturdaten Spital ambulant» (2014) sowie «Patientendaten Spital ambulant» (2015) bewährt.