Besondere Zeiten erfordern besondere Massnahmen! Am 18.10.2017 hat der Bundesrat definitiv die Verordnung zum zweiten Tarifeingriff in den Ärztetarif TARMED verabschiedet. Er begründet die Festsetzung des Tarifs damit, dass ansonsten am 1.1.2018 ein tarifstrukturloser Zustand drohen würde (Art. 43, Abs. 5 KVG). Gleichzeitig begründet er den Tarifeingriff mit der subsidiären Kompetenz nach Art. 43, Abs. 5bis KVG.