Im Rahmen psychischer Krisen können Ausnahmezustände auftreten, die eine unfreiwillige stationäre Unterbringung in eine geeignete Einrichtung zum Schutze der Person notwendig machen. Eine solche Fürsorgerische Unterbringung (FU) stellt einen schweren Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person dar. Sie darf daher gemäss Art. 426 ZGB als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn die Behandlung zur Abwendung der Gefährdung nicht durch andere, weniger einschneidende Massnahmen wie etwa eine ambulante Behandlung oder Betreuung sichergestellt werden kann.