Die Krankenversicherer sind nach Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet zu überprüfen, ob die Betreuung der Patientinnen und Patienten durch die medizinischen Leistungserbringer dem im KVG geforderten Gebot der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien gemäss Art. 32 KVG) folgt. Gegen Leistungserbringer, die dem im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsgebot zuwider handeln, können Sanktionen ergriffen werden (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a KVG). Zu den Sanktionen gehört unter anderen «die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden» (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG). Das Bundesgericht spricht dann von einer Überarztung «wenn ein Arzt im Vergleich mit anderen Ärzten im gleichen Einzugsgebiet und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich mehr verrechnet, ohne dass er Besonderheiten geltend machen könnte, die den Durchschnitt beeinflussen (…). Voraussetzung für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nach der statistischen Methode (…) ist zunächst, dass die Referenzgruppe hinreichend ähnlich zusammengesetzt ist (…).» [1]