Die aktuellen Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) können über die Fachpersonenseite der neuen Website des BAG www.impfen-schweiz.ch [1] konsultiert werden. Praktisch ist die Übersichtstabelle, die auf die Website impfen-schweiz für Fachpersonen bei den respiratorischen Infekte unter Informationsmaterial hinterlegt ist. Diese wurde im September 2026 vom BAG aktualisiert. Nebst den Empfehlungen, gibt es auf der Webseite unter anderem Verlinkungen zur Verfügbarkeit der Impfstoffe, zu FAQs und zum Dashboard der aktuellen Infektionszahlen. Für die Grippe- und Covid‑19-Impfungen gibt es 2026 nur minimale Änderungen im Vergleich zu den Empfehlungen 2025. Der Grippeimpfstoff Fluarix® ist neu wie die anderen beiden Grippeimpfstoffe (Influvac® und Vaxigrip®) ab dem Alter von 6 Monaten zugelassen. Bezüglich RSV haben die EKIF und das BAG im im September 2026 erschienenen Bulletin [2] die Empfehlung für die Säuglinge leicht angepasst sowie die Empfehlungen für Risikogruppen ab 18 Jahren grundlegend überarbeitet. Neu sind die RSV-Impfstoffe ab 18 Jahren durch Swissmedic zugelassen und die Empfehlungen werden je nach Risikogruppen in den Altersgruppen 18–64 Jahre und ab 65 Jahren differenziert angegeben. Die Frage, wie viele Jahre der RSV-Impfschutz anhält, ist weiterhin offen, und damit auch, wann eine erneute Impfung nötig sein wird. Für die Säuglinge wurde mit Clesrovimab ein weiterer monoklonaler Antikörper (mAB) zugelassen, der für die Säuglinge, die zwischen April 2026 und März 2027 geboren wurden, zur RSV‑Prophylaxe zulasten der OKP abgerechnet werden kann.
Seit dem 1. Januar sind die von der OKP übernommenen Impfungen und die dazugehörende Beratung franchisebefreit.
Aufgrund des ungünstigen WZW-Profils hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die RSV-Impfung für Erwachsene nicht als OKP-Leistung anerkannt, und entsprechend wird diese nicht durch die Grundversicherung übernommen. Es gibt zwei Ausnahmen, nämlich die RSV-Impfung während der Schwangerschaft (gemäss Art. 12a KLV, franchisebefreit) und die mAB für die Säuglinge (gemäss Art. 12b KLV, nicht franchisebefreit). Der Entscheid hat in Fachkreisen zu Diskussionen geführt, und aktuell ist eine allfällige Kostenübernahme auf behördlicher Ebene in Prüfung.
Änderungen in der Abrechnung ab 2026
Die Nichtübereinstimmung zwischen fachlicher Empfehlung und Kostenübernahme gewisser Impfungen ist für die Ärzteschaft und Patientinnen und Patienten verwirrlich und bedingt einen erhöhten Erklärungsbedarf in der Sprechstunde. Die Problematik ist auf die behördliche Praxis zurückzuführen, in der die Empfehlungen und die Kostenübernahme in getrennten Gremien und Abteilungen beurteilt werden. Die von der OKP übernommenen Impfungen sind im Art. 12a und die mAB in Art. 12b der KLV geregelt [3, 4]. Der Artikel 12a ist für den Praxisalltag nicht detailliert genug formuliert. Man findet die relevante Information im «Referenzdokument Prophylaktische Impfungen des BAG», das zuletzt am 1. Juli 2026 aktualisiert wurde [5] und ebenfalls per QR‑Code am Ende des Artikels verlinkt ist.
Seit 1. Januar 2026 sind die von der OKP übernommenen Impfungen und die dazugehörende Beratung neu franchisebefreit. Der Selbstbehalt von 10 Prozent bleibt weiterhin geschuldet. Im TARDOC wurde neu eine Tarifposition für die Impfberatung der OKP-pflichtigen Impfungen geschaffen (AA. 00.090) (6). Es ist darauf zu achten, diese Tarifposition stets als franchisebefreit zu kennzeichnen. In dieser Position ist auch die Verabreichung der Impfung inkludiert, unabhängig davon, ob dies durch die Ärztin oder den Arzt oder die medizinische Praxisassistentin oder den Praxisassistenten erfolgt. Deshalb darf die Tarifposition AK 00.0050 «Nichtärztliche Injektion/Infusion» nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Vom 2. bis 7. sowie vom 23. bis 28. November finden dieses Jahr zwei Nationale Impfwochen statt.
In den vergangenen Jahren wurde im Infobrief zum Grippeimpftag, der durch das Kollegium für Hausarztmedizin (KHM), pharmaSuisse, das BAG und die FMH versendet wird, ein «empfohlener Pauschalpreis» angegeben. Dies im Sinne eines «Spezialpreises» für die Grippeimpfung am Aktionstag. Eine «Pauschalpreis»-Empfehlung kann von den Dachverbänden aus kartellrechtlichen Gründen nicht genannt werden. Die Abrechnung soll bei OKP-pflichtigen Impfungen regulär im Einzelleistungstarif abgerechnet werden. Bei Patientinnen und Patienten, welche die Kriterien respektive Limitierungen der OKP-Kostenübernahme nicht erfüllen, muss die Rechnung als Selbstzahler und Selbstzahlerin oder über eine allfällige Zusatzversicherung ausgestellt werden. Grundsätzlich gilt hier der Preis nach freiem Markt. Somit kann die Praxis die Impfungen zu einem wirtschaftlich angemessenen Preis anbieten.
In den Tabellen werden dies anhand von Beispielen veranschaulicht.
Zwei nationale Impfwochen
In der ersten und letzten Novemberwoche – vom 2. bis 7. sowie vom 23. bis 28. November finden dieses Jahr zwei Nationale Impfwochen für die Grippe, Covid-19 und RSV statt. Die Impfwoche wird aufgrund einer europaweiten Lieferverzögerungen des Grippeimpfstoffs auf zwei Aktionswochen erweitert.
Es kann zu Beginn der ersten Aktionswoche an einzelnen Standorten vorübergehend weniger Grippeimpfstoff zur Verfügung stehen. Für die Schweiz stehen insgesamt genügend Grippeimpfstoffe zur Verfügung und trotz der zeitlichen Verzögerung besteht ausreichend Zeit sich vor der Grippewelle impfen zu lassen. Die nationale Impfwoche ist eine gemeinsame Initiative des KHM, pharmaSuisse, BAG und FMH.
Beispiel 1
76-jährige Patientin mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und COPD Gold II: hausärztliche Konsultation für eine reguläre Kontrolle und für die saisonalen Impfungen. Sie entscheidet sich, alle saisonalen Impfungen im Anschluss bei der MPA durchzuführen. Die Grippe- und Covid‑19-Impfung und deren Beratung sind franchisebefreit. Die RSV‑Impfung wird nicht durch die OKP vergütet und erfolgt als Selbstzahlerin. Es müssen zwei Rechnungen erstellt werden.
Beispiel 2
34-jähriger gesunder Patient, Grippeimpfung zum Schutz einer chronisch schwer erkrankten Angehörigen. Ärztliche Konsultation und Verabreichung der Impfung durch die MPA.
Weiterführende Informationen
- Bundesamt für Gesundheit (BAG). Empfehlungen zu saisonalen respiratorischen Infektionen. www.impfen-schweiz.ch (Aufgerufen am 31. August 2026)
- BAG-Bulletin 39/26 September 2026. (Publikation Kalenderwoche 39 )
- SR 832.112.31 - Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) | Fedlex
- Bundesamt für Gesundheit (BAG). Kostenübernahme bei prophylaktischen Impfungen. (Aufgerufen am 31. August 2026)
- Art. 12a KLV Referenzdokument Prophylaktische Impfungen. Version vom 1. Juli 2026.
- LKAAT PLUS Online Browser. Spezifische Impfberatung bei franchisebefreiten Impfungen. (Aufgerufen am 31. August 2026)