Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem Urteil vom 2. August 2021 entschieden, dass die «private Sprechstundentätigkeit» einer Kaderärztin resp. eines Kaderarztes an einem Spital als unselbständige Erwerbstätigkeit bzw. als «Behandlung von ambulanten Spitalpatienten» zu qualifizieren sei [2]. Dies stellt keinen Einzelfall dar. In einem praktisch identischen Entscheid kam das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuvor bereits zum selben Schluss [3].