Bereits seit 21. März 2020 ist Art. 10a Abs. 2 der Covid-19-Verordnung in Kraft, welcher es den Gesundheitseinrichtungen – namentlich Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen – verbietet, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen. Diese Massnahme wirkt sich einschneidend und direkt auf die Tätigkeit vieler selbständig erwerbenden Ärztinnen und Ärzte aus; teilweise erscheinen über 90% weniger Patienten in den Praxen. Viele Kosten wie Miete der Praxisräumlichkeiten oder Leasing von medizinischen Geräten und Apparaturen laufen aber weiter. Deshalb wird in der Folge beleuchtet, welche Tätigkeiten einer Ärztin oder einem Arzt noch erlaubt sind.