Die Massnahmen des StGB und ihr Verhältnis zu Strafen

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) kennt als Rechtsfolgen eines Deliktes zwei Sanktionsarten, nämlich Strafen und Massnahmen. Strafen sollen eine ­tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft begangene Tat ahnden und haben dadurch eine schuldausgleichende Funktion. Die Massnahmen dagegen beziehen sich nicht auf die Schuld des Täters, sondern sollen der vom Täter ausgehenden Gefahr, der Rückfallgefahr, begegnen [1].