Das Krebsregistrierungsgesetz (KRG), 2016 von den ­eidgenössischen Räten verabschiedet, tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Im Hinblick auf die Krebserkrankungen regelt das KRG die Erhebung, Registrierung und Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen. Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere ­private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, werden darin verpflichtet, ­definierte Angaben zu spezifizierten Krebserkran­kungen an die kantonalen Krebsregister bzw. das Kinder­krebsregister zu melden. Ärztinnen und Ärzte, welche die Diagnose einer meldepflichtigen Krebs­erkrankung oder einer möglichen Vorstufe davon ­feststellen, sind auch dafür verantwortlich, dass ­Patientinnen und Patienten mündlich und schriftlich über die Krebsregistrierung und deren Zweck sowie über ihr Recht zum Widerspruch informiert werden. Die schriftliche Information wird von der Nationalen Krebsregistrierungsstelle zur Verfügung gestellt (siehe Begleitschreiben Informationswelle 10/2019 unter www.nkrs.ch).