Man kann das «Ding» nennen, wie man will: «Zielvor­gaben» oder «Kostenbremse» [1], letztlich ist und bleibt die Massnahme der «Zielvorgaben» ein verkapptes Globalbudget im ambulanten Bereich. Genau das sieht aber das KVG im ambulanten Bereich nicht vor. In ­einem von der FMH in Auftrag gegebenen Gutachten kommt Prof. Ueli Kieser zum Schluss, dass die Massnahmen einer Zielvorgabe nicht verfassungskonform sind. Denn das KVG ist als Versicherungsgesetz kon­zipiert. Versicherte haben laut KVG Anspruch auf die definierten Leistungen der OKP; dieser Anspruch kann nicht beschränkt werden, um damit die Kosten zu steuern und zu dämpfen. Wenn Sie analog eine Autoversicherung haben, so könnte die Versicherung auch nicht sagen, dass sie Ihren versicherten Schaden nicht übernimmt, weil Sie im laufenden Jahr bereits zu viele Autounfälle hatten.