In der SÄZ 2021;102(17) wurde im Artikel «Wie reagiere ich auf Auskunftsbegehren der Staatsanwaltschaft?» von Dr. iur. Christian Peter die Thematik der Herausgabe von Patientendaten an die Strafbehörden be­sprochen. Wir nehmen diesen Artikel und ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts [1] zum Anlass, um einen weiteren Aspekt des Berufsgeheimnisses zu beleuchten, nämlich dessen Vereinbarkeit mit Auskunftsbegehren von kantonalen Aufsichtsbehörden.