In der SÄZ 2021;102(17) wurde im Artikel «Wie reagiere ich auf Auskunftsbegehren der Staatsanwaltschaft?» von Dr. iur. Christian Peter die Thematik der Herausgabe von Patientendaten an die Strafbehörden besprochen. Wir nehmen diesen Artikel und ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts [1] zum Anlass, um einen weiteren Aspekt des Berufsgeheimnisses zu beleuchten, nämlich dessen Vereinbarkeit mit Auskunftsbegehren von kantonalen Aufsichtsbehörden.