Seit dem 1. Januar 2019 gilt schweizweit die Bundesliste mit sechs Gruppen von Eingriffen, die grundsätzlich ambulant durchzuführen sind [1]. Gleichzeitig kommen in verschiedenen Kantonen umfassendere Listen zur Anwendung. Nur wenn spezifische Ausnahmekriterien erfüllt sind, werden die aufgeführten Eingriffe auch im stationären Setting vergütet. Im Folgenden werden die Ansichten der Ärzteschaft zum Thema «ambulant vor stationär» sowie einige Herausforderungen bei der Umsetzung der nationalen und kantonalen Vorgaben dargestellt.