Nach der Gesetzesrevision mit dem Übergang zu Art. 6 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und zu den unfallähnlichen Körperschädigungen (UKS) ist der Unfallversicherer seit dem 1. Januar 2017 verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob bei einer Körperschädigung unter einer Listendiagnose vorwiegend die Merkmale einer Abnützung oder Erkrankung vorliegen. Diese Beweislastumkehr gilt bei unfallähnlichen Körperschädigungen wie Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Vor der Gesetzesrevision waren rein juristische Aspekte wegweisend (Sinnfälligkeit des Ereignisses bei Vorliegen einer Listendiagnose), seit 2017 hat die Ärzteschaft wieder den Auftrag bekommen, die wichtigen versicherungsmedizinischen Kriterien zu prüfen und den Juristinnen und Juristen eine Entscheidungsgrundlage zu liefern.