Arztzeugnis und FMH-Standesordnung
Ein nicht lege artis ausgestelltes Arztzeugnis kann standesrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Art. 34 der FMH-Standesordnung definiert die Anforderungen an ein Arztzeugnis mit folgendem Wortlaut:
Iris Herzog-Zwitter
Bruno Soltermann
Andreas Klipstein
Gerhard Ebner