Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass sich Spitäler innert einer Übergangsfrist von drei Jahren einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft gemäss EPDG anschliessen müssen. Ab 2022 sind auch Geburtshäuser und Pflegeheime verpflichtet, sich einer EPD-Gemeinschaft anzuschliessen. Mit Ausnahme der Verpflichtung von stationären Leistungserbringern ist die Teilnahme am EPD sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für ambulante Leistungserbringer noch freiwillig. Nun hat aber der Bundesrat noch vor der schweizweiten Einführung des EPD diese Freiwilligkeit zumindest die für ambulanten Leistungserbringer, namentlich für die Ärztinnen und Ärzte, aufgehoben: Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) verabschiedet. Mit der beantragten Neuregelung soll künftig von Ärztinnen und Ärzten verlangt werden, dass sie sich mit ihrer Zulassung einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Art. 11 Bst. a des EPDG anschliessen.1 Mit der Annahme der Motion 19.3955 im März dieses Jahres wird der Bundesrat beauftragt, die Freiwilligkeit der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte gänzlich aufzuheben. Aufgrund des aufwendigen Zertifizierungsverfahrens konnten bislang nur zwei von zehn EPD-Gemeinschaften zertifiziert werden: Das Haupthindernis für die praktische Einführung des EPD stellt demnach die ausstehende Akkreditierung der Zertifizierungsgesellschaften durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle des Bundes dar.