Der revidierte Gesetzesartikel zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit Art. 58 KVG wurde am 19. Juni 2019 von den eidgenössischen Räten ver­abschiedet und ist am 1. April 2021 in Kraft getreten. Er enthält die Vorgabe, dass die Verbände von Leistungserbringern und Ver­sicherern dem Bundesrat bis am 1. April 2022 nationale Qualitätsverträge zur Genehmigung vorlegen. Wenn dies nicht geschieht, kann der Bundesrat subsidiär eingreifen. In diesen neuen Qualitätsverträgen müssen unter anderem Qualitätsmessungen, Verbesserungsmassnahmen und deren Überprüfung und Ver­öffent­lichung vereinbart werden (Box nächste Seite). Die ­zwischen den Verbänden abgeschlossenen Qualitätsverträge sind für alle Leistungserbringer verbindlich [1].