I. Teil: Art. 55a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ­Zulassungsbeschränkung für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte

1. Wissenswertes

a. Art. 55a KVG: Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen

Am 1. Juli 2021 ist vom neuen Zulassungsrecht vorerst nur Art. 55a KVG in Kraft getreten. Gemäss diesem ­Artikel müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten ­Re­gionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ­ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, beschränken. Der Bundesrat muss dazu die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen bestimmen. Für sämt­liche Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine kantonale Zulassung zur ambulanten Leistungserbringung haben, ändert sich damit nichts. Unter diese Bestimmung fallen nur Ärztinnen und Ärzte, die neu eine Zulassung beantragen.