I. Teil: Art. 55a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Zulassungsbeschränkung für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte
1. Wissenswertes
a. Art. 55a KVG: Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen
Am 1. Juli 2021 ist vom neuen Zulassungsrecht vorerst nur Art. 55a KVG in Kraft getreten. Gemäss diesem Artikel müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, beschränken. Der Bundesrat muss dazu die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen bestimmen. Für sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine kantonale Zulassung zur ambulanten Leistungserbringung haben, ändert sich damit nichts. Unter diese Bestimmung fallen nur Ärztinnen und Ärzte, die neu eine Zulassung beantragen.