Die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) [2], welche Anfang 2022 im Rahmen der «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung» (WEIV) in Kraft tritt, enthält neue inhaltliche Vorgaben für medizinische Gutachterinnen und Gutachter. Diese Vorschriften gelten nur für sozialversicherungsrechtliche Gutachten (der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der Militärversicherung), aber nicht für Gutachten aus dem Gebiet des Privatrechts wie zum Beispiel Haftpflichtgutachten/Arzthaftungsgutachten und der beruflichen Vorsorge. Insbesondere die neu vorgesehenen Tonaufnahmen zeichnen sich als hochkomplexe Materie aus. Die Verantwortung für die lege artis durchgeführte Tonaufnahme liegt bei den einzelnen Gutachterinnen und Gutachtern.