Am 1. Juli 2021 trat der revidierte Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) [1] in Kraft, welcher nun von den Kantonen umgesetzt wird. Die Kantone haben bis zum 1. Juli 2023 Zeit, ihre Regelungen anzupassen. Im revidierten Artikel wird unter anderem eine Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit zulasten der Obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung (OKP) vorgesehen, indem Höchstzahlen eingeführt werden. Die Festlegung der Höchstzahlen liegt in den Händen der Kantone, wobei der Bundesrat die Kriterien und methodischen Vorgaben erlässt [2]. Ferner traten am 1. Januar 2022 die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen gem. Art. 35 ff. KVG sowie Art. 38 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) [3] in Kraft.