Seit dem 1. Januar 2022 ist der neue KVG-Artikel 47a in Kraft. Der Artikel besagt, dass analog zum stationären Versorgungsbereich (SwissDRG AG) auch im ambulanten Bereich eine nationale Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen geschaffen werden soll. Angesprochen sind primär die Verbände der Leistungserbringer und der Kostenträger, sprich die klassischen Tarifpartner für ambulante Leistungen in der medizinischen Versorgung. Die Aufgabe der Organisation soll die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ärztliche Behandlungen sein. Die Verbände sollen paritätisch in dieser Tariforganisation vertreten sein.