Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)». Insbesondere in dieses durch die Bundesverfassung der Schweiz geschützte Grundrecht wird durch Zwangsmassnahmen schwerwiegend eingegriffen. In der Anwendung von Zwangsmassnahmen müssen daher nicht nur psychiatrische, sondern auch rechtliche und ethische Aspekte be-rücksichtigt werden [1, 2].