Änderungen der Krankenleistungs­verordnung KLV

Neu wird gemäss Art. 3c KLV die Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen eingeschränkt («ambulant vor stationär»). Dieser Art. 3c KLV tritt per 1.1.2019 in Kraft. Siehe dazu Anhang 1 1a Ziffer I KLV für weitere Details. Folgende elektive Eingriffe sind davon betroffen: