Änderungen der Krankenleistungsverordnung KLV
Neu wird gemäss Art. 3c KLV die Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen eingeschränkt («ambulant vor stationär»). Dieser Art. 3c KLV tritt per 1.1.2019 in Kraft. Siehe dazu Anhang 1 1a Ziffer I KLV für weitere Details. Folgende elektive Eingriffe sind davon betroffen: