Leistungserbringer und Versicherer müssen gemeinsam eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit festlegen, so steht es in Art. 56, Abs. 6 KVG. Seit Jahren stehen diese Wirtschaftlichkeitsverfahren in der Kritik. Im Fokus der Kritik steht dabei einerseits die Screeningmethode, welche Ärztinnen und Ärzte mit auffälligen Kostenstrukturen detektieren soll, und andererseits die Datenlage sowie die Vergleichskollektive.