Leistungserbringer und Versicherer müssen gemeinsam eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit festlegen, so steht es in Art. 56, Abs. 6 KVG. Seit Jahren stehen diese Wirtschaftlichkeitsverfahren in der ­Kritik. Im Fokus der Kritik steht dabei einerseits die Screeningmethode, welche Ärztinnen und Ärzte mit auffälligen Kostenstrukturen detektieren soll, und andererseits die Datenlage sowie die Vergleichskollektive.