Off-Label-Use
Der Off-Label-Use (olu) von Arzneimitteln spielt v.a. in der Onkologie, ebenso aber auch in anderen Fachgebieten, eine gewichtige Rolle. Grundsätzlich entspricht alles, was nicht dem in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführten Gesamttext (inkl. allfällige Limitatio) entspricht, einem olu, welcher in der Grundversicherung nur übernommen werden darf, falls die entsprechenden Bedingungen des Artikels 71a-d KVV erfüllt sind. Dieser Artikel schreibt bei der Beurteilung durch den Versicherer die zwingende Konsultation des Vertrauensarztes (VA) vor. Dies erfolgt in Form einer Einzelfallbeurteilung, welche aber nur gelingen kann, wenn der Antrag für Kostengutsprache vollständig ist. Ist dies der Fall, so hat der Krankenversicherer innert 2 Wochen einen Entscheid zu fällen. Um die Kommunikation zwischen Antragsteller und Leistungsabteilung der Versicherung zu verbessern, hat die Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte (SGV) zusammen mit der Konferenz der Kantonalen Ärztegesellschaften (KKA) Regeln dazu zusammengestellt. Die SGV hat zudem ein Formular für das Kostengutsprache-Gesuch verfasst1. Dieses beinhaltet alle wesentlichen Punkte (wie Angaben über bisherige Therapien, Klinik, Prognose, beantragte Therapie und Angaben über Publikationen betreffend die beantragten Therapien). Sehr wichtig ist, dass bei jedem Antrag angegeben wird, was bereits an Alternativen eingesetzt wurde und ob es noch in der SL gelistete therapeutische Alternativen gibt, und aus welchem Grund sie nicht zumutbar sind. Selbstverständlich sollen auch Diskussionen möglich sein: Sowohl beantragender Arzt wie auch VA sollen bei Bedarf telefonisch erreichbar sein.