Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Änderungen per 1.1.2018
Bei allen Positionen in der KLV, bei denen unter «Voraussetzung» auf eine Kostengutsprache hingewiesen wird, wurde einheitlich folgender Text eingeführt: «Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt».