Paradigmenwechsel beim Schweizerischen Bundesgericht
Mit einem ebenso mutigen wie unerlässlichen Leiturteil vom 03.06.2015 (9C_492/2014) nahm das Bundesgericht Abstand von seiner bisherigen Praxis der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen [1]. Insbesondere wurde das Konstrukt der «willentlichen Überwindbarkeitsvermutung» verworfen, welches von 2004–2015 gewissermassen als Pauschalablehnungsargument von IV-Anträgen bei dieser Art von Erkrankungen galt [2]. Stattdessen fordert das Bundesgericht neu eine «einzelfallgerechte» und «ergebnisoffene» Beurteilung sämtlicher Erkrankungen, ungeachtet ihrer Ätiologie.